Wir kümmern uns um nicht regelschulfähige Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 17 Jahren – in Ausnahmefällen auch jünger.
Grundvoraussetzung für eine Aufnahme ist, dass unsere psychologische Begutachtung keine Intelligenzminderung im Sinne einer geistigen Behinderung erkennen lässt.
Ein Drogenkonsum darf keinen Suchtcharakter aufweisen.
Müttern und Vätern sowie sorgeberechtigten Großeltern, Tanten und Onkeln müssen noch hinreichende Einflussmöglichkeiten gegeben sein.
Vor jeder Aufnahme prüfen wir zudem, ob wir den Bedürfnissen des Kindes entsprechen.
Dabei stellen wir auch fest, wo das Kind entwicklungstechnisch und schulisch steht, um es möglichst individuell und optimal fördern zu können.
Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich über die Jugendämter und/oder den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD).
Sie entscheiden über die entsprechende Hilfe zur Erziehung und damit über die Kostenübernahme.
Die Probleme der Kinder sind vielschichtiger geworden.
Die Paragraphen 27, 32, 34, 35a, 36, 37 und 41 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bilden dafür die Rechtsgrundlage.
Die voraussichtlich erforderliche Dauer und die Richtung der Betreuung – stationär oder teilstationär – wird in dem gemeinsam mit dem zuständigen Jugendamt bzw. Allgemeinen Sozialen Dienst und den Sorgeberechtigten entwickelten Hilfeplan formuliert.
Er endet entweder mit der Wiedereingliederung des Kindes in eine Regelschule oder mit dem Erwerb eines externen Schulabschlusses unter unserer lernpsychotherapeutischen Betreuung.
Der externe Schulabschluss, die sog. Nicht-Schülerprüfung, erfolgt durch unabhängige Prüfer der zuständigen Behörde in Räumen außerhalb unserer Einrichtung.
Um die erfolgreiche Rückkehr eines Kindes abzusichern, bieten wir darüber hinaus eine begleitende Nachbetreuung an.
Wir arbeiten in freier Trägerschaft und sind in unserer Tätigkeit nicht religionsgebunden.
Wir gehen respektvoll mit den Kindern um. Aber wir fordern auch Respekt ein.